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Satzung des Sportvereins Blau-Weiß Sande 1946 e. V. in der Fassung vom 10. Januar 1992

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§ 1

Der im Jahre 1946 gegründete Verein führt den Namen

"Sportverein Blau-Weiß Sande 1946 e. V".

Er ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

Der Verein hat folgendes Abzeichen:

Abzeichen des SV Sande

Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn-Sande. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen. (VR 652)

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, juristische Personen und Jugendliche unter 18 Jahren mit schriftlicher Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den gesetzlichen Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft im Verein schließt automatisch die Mitgliedschaft der angeschlossenen Landes- und Spitzenfachverbände ein. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei, sofern die Mitgliederversammlung keine Änderung beschließt. Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung des Hauptvorstandes, eine besondere Aufnahmegebühr zu erheben.

§ 5

Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in Ausübung langjähriger und tatkräftiger Mitarbeit hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins und des Sports erworben haben und mindestens 65 Jahre alt sind. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen. Ein Mitglied kann durch Beschluß des gesetzlichen Vorstands, nach vorheriger Anhörung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand gerät, eine Mahnung erfolgt nicht

§ 7

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist jährlich im voraus fällig und wird durch Bank- oder Postgirokontoabbuchung erhoben. Die Abteilungen können mit Zustimmung des Hauptvorstandes besondere Abteilungsbeiträge erheben und über die Laufzeit der Zahlungspflicht eigene Bestimmungen treffen.

§ 8

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

§ 9

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, drei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, der auch die Protokolle des Vorstands führt und dem Kassierer. Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins sind ebenfalls von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands abzugeben. Der gesetzliche Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der folgenden Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstands erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstands im Vereinsregister.

Der Hauptvorstand besteht aus den Mitgliedern des gesetzl. Vorstands, den Abteilungs-vorsitzenden, dem Sozialwart, der gleichzeitig zweiter Geschäftsführer ist und die Protokolle des Hauptvorstandes führt, dem Schriftführer, dem stellvertr. Kassierer, dem Pressewart und dem Vorsitzenden der Jugendabteilung.

Der Hauptvorstand ist vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zweimal im Jahr einzuberufen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Mitglied des Hauptvorstandes es beantragt. Der Sozialwart, der Pressewart, der stellvertretende Kassierer und der Schriftführer werden ebenfalls für 2 Jahre gewählt.

Alle Vorstandsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

§ 10

Der gesetzliche Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsstellen zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Hauptvorstands.
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung.
  • Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 11

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Er hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen und der Ausschüsse.

§ 12

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13

Der Kassierer hat die Vereinskasse zu führen und das Vermögen zu verwalten. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Er hat den Jahresabschluß zu erstellen und Rechnung zu legen.

§ 14

Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung 3 Prüfer auf jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, daß bei jeder Wahl ein Prüfer - und zwar der am längsten im Amt befindliche - ausscheidet.

§ 15

Sofern die Vereinsinteressen es erforderlich machen, werden Ausschüsse gebildet, deren Mitglieder vom Hauptvorstand bestimmt werden. Die Ausschüsse unterstehen den Weisungen des Hauptvorstandes und handeln im übrigen selbständig.

§ 16

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die nach den Bedürfnissen der Mitglieder für einzelne Sportarten oder einen besonderen Kreis von Mitgliedern gebildet werden. Die Bildung neuer Abteilungen bedarf der Zustimmung des Hauptvorstandes. Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung, die den Abteilungsvorsitzenden wählt. Die Abteilungen geben sich nach Bedarf eine auf ihren Sportbetrieb ausgerichtete Geschäftsordnung, die an den Bestimmungen dieser Satzung orientiert sein muß.

§ 17

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand unter Veröffentlichung in den beiden Tageszeitungen "Westfälisches Volksblatt" und "Neue Westfälische". Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von einer Woche (7 Tage) liegen.

§ 18

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Vierteljahr stattfinden. In jeder Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, natürliche Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - und die juristischen Personen eine Stimme. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, außer bei der Wahl des Jugendvorstandes. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an den gesetzlichen Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Jahresbericht des Hauptvorstandes, Kassenprüfungsbericht, Entlastung des Hauptvorstandes.
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  3. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Hauptvorstands einberufen oder auf Antrag der Mitglieder, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Vorliegen dieser Gründe, die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sie ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 7 Tage vorher dem Hauptvorstand schriftlich vorgelegen haben oder die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muß dem stattgegeben werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.

§ 19

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 20

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Hauptvorstand nach Anhörung des zuständigen Abteilungsvorsitzenden berechtigt, folgende Strafen zu verhängen:

  1. Verweis.
  2. Sperre bis zu einem Jahr.
  3. ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens oder der Benutzung der Sportanlagen.

Der Bescheid ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 21

Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, es sei denn, sie sind durch Versicherungen gedeckt.

§ 22

Der gesetzliche Vorstand kann im Rahmen besonderer Anlässe verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer des Vereins oder des Sports durch folgende Ehrungen auszeichnen:

  1. Verleihung des Vereinsehrenbriefes für besondere verdienstvolle Mitarbeit im Verein oder hervorragende sportliche Leistungen,
  2. Verleihung der Silbernen Ehrennadel für 25-jährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste um die Förderung des Vereins,
  3. Verleihung der Goldenen Ehrennadel für 40-jährige Mitgliedschaft oder für hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins,
  4. Ernennung zum Ehrenmitglied bei solchen Mitgliedern, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins und des Sports erworben haben und mindestens 65 Jahre alt sind.

§ 23

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die beiden Kirchengemeinden Sande. (Evangelische u. Katholische Kirchengemeinde) Diese sollen das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche gesetzliche Vorstand die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung anderer Liquidatoren mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 24

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Januar 1992 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. April 1972 mit ihren Nachträgen außer Kraft.


Paderborn-Sande, den 10. Januar 1992

 

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