(1) Der im Jahre 1946 gegründete Verein führt den Namen
„Sportverein Blau-Weiß Sande 1946 e.V.“.
(2) Er ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden sowie des Deutschen Sportbundes.
(3) Die Vereinsfarben sind blau und weiß. Der Verein hat folgendes Abzeichen:
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn-Sande. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen (VR 652).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, juristische Personen und Jugendliche unter 18 Jahren mit schriftlicher Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den gesetzlichen Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft im Verein schließt automatisch die Mitgliedschaft der angeschlossenen Landes- und Spitzenfachverbände ein. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
(2) Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei, sofern die Mitgliederversammlung keine Änderung beschließt. Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung des Hauptvorstandes eine besondere Aufnahmegebühr zu erheben.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesetzlichen Vorstands, nach vorheriger Anhörung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand gerät; eine Mahnung erfolgt nicht.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist jährlich im voraus fällig und wird per Lastschrift erhoben.
(2) Die Abteilungen können mit Zustimmung des Hauptvorstandes besondere Abteilungsbeiträge erheben und über die Laufzeit der Zahlungspflicht eigene Bestimmungen treffen.
Vereinsorgane sind:
(1) Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
(2) Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins sind ebenfalls von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands abzugeben.
(3) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem stellvertretenden Kassierer, dem Jugendleiter und dem stellvertretenden Jugendleiter.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Dabei erfolgen in einem Jahr die Wahlen des Vorsitzenden, des Kassierers, des stellvertretenden Geschäftsführers und des stellvertretenden Jugendleiters. Im folgenden Jahr werden der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Kassierer, der Geschäftsführer und der Jugendleiter gewählt.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der folgenden Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(7) Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstands erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstands im Vereinsregister.
(8) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Abteilungsvorsitzenden.
(9) Der erweiterte Vorstand ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen.
(10) Alle Vorstandsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(1) Der gesetzliche Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung anderen Funktionen im Verein zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
(1) Die Vorlage einer Tagesordnung ist in Vorstandssitzungen nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(2) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(1) Der Vorsitzende ist der oberste Repräsentant des Vereins. Ihm obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung.
(2) Der Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgaben der Satzung und des Vereinszweckes. Er beruft zur Mitgliederversammlung sowie zu den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands ein. Er leitet diese Versammlungen und Sitzungen.
(3) Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen und der Ausschüsse.
Der Kassierer hat die Vereinskasse zu führen und das Vermögen zu verwalten. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen.
Der Geschäftsführer ist für die zu erledigenden Verwaltungsaufgaben, für organisatorische Aufgaben sowie für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig. Er führt die Protokolle der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands.
(1) Der Jugendleiter vertritt die Vereinsjugend innerhalb und außerhalb des Vereins. Er koordiniert abteilungsübergreifend die Jugendarbeit im Verein.
(2) Der Jugendleiter ist zuständig für die Führung der selbständigen Jugendkasse sowie die Aufstellung und die Umsetzung des Haushaltsplans der Jugendkasse gemäß Rahmenvorgaben des Vorstands.
(3) Er leitet den Jugendausschuss, dessen Zusammensetzung und Aufgaben in einer vom Vorstand verabschiedeten Jugendordnung festgesetzt sind.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung drei Prüfer auf jeweils zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
Sofern die Vereinsinteressen es erforderlich machen, können Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand bestimmt werden.
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die nach den Bedürfnissen der Mitglieder vom Vorstand gebildet werden können.
(2) Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung, die den Abteilungsvorsitzenden wählt. Die Abteilungen geben sich nach Bedarf eine auf ihren Sportbetrieb ausgerichtete Geschäftsordnung, die an den Bestimmungen dieser Satzung orientiert sein muss.
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand unter Veröffentlichung in den beiden auflagenstärksten Paderborner Tageszeitungen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von einer Kalenderwoche liegen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Vierteljahr stattfinden. In jeder Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, natürliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – und die juristischen Personen eine Stimme.
(2) Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an den gesetzlichen Vorstand zu richten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des erweiterten Vorstands einberufen oder auf Antrag der Mitglieder, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der gesetzliche Vorstand ist verpflichtet, bei Vorliegen dieser Gründe, die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sie ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens sieben Tage vorher dem gesetzlichen Vorstand schriftlich vorgelegen haben oder die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt.
(8) Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss dem stattgegeben werden.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(1) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand nach Anhörung des zuständigen Abteilungsvorsitzenden berechtigt, folgende Strafen gegen ein Vereinsmitglied zu verhängen:
(2) Der Bescheid ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, es sei denn, sie sind durch Versicherungen gedeckt.
(1) Der gesetzliche Vorstand kann im Rahmen besonderer Anlässe verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer des Vereins oder des Sports durch folgende Ehrungen auszeichnen:
(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(3) Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche gesetzliche Vorstand die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung anderer Liquidatoren mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(1) Alle Vereinsorgane und Funktionsträger sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten.
(2) Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
(4) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. März 2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. März 2014 außer Kraft.
Paderborn-Sande, den 10. März 2023
gez. Hermann Schultebeyring, Vorsitzender gez. Antje Breder, Geschäftsführerin